Praxis für Podologie Margaret Müller

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Am Wildwechsel 24

- Ladenstraße -

70565 Stuttgart-Rohr

Tel: 0711 / 74 27 58

Fax: 0711 / 93317985


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Aus organisatorischen Gründen, sind Absagen via E-Mail nicht möglich.

Wichtig für Sie:


Krankenkassenzulassung - alle Kassen

Unsere Praxis ist bei allen Krankenkassen zugelassen. Mitglieder privater Krankenkassen erkundigen sich bitte bei Ihrem Versicherungsträger über die Möglichkeiten der Erstattung.


Abrechnung mit Krankenkassen für Diabetiker

Bei Vorliegen einer durch einen Arzt ausgestellten Heilmittelverordnung (Formblatt 13 für Maßnahmen der Podologischen Therapie) können folgende Leistungen direkt mit den Krankenkassen abgerechnet werden:


  • Hornhautabtragung; Hornhautbearbeitung (Indikationsschlüssel DFa)
  • Nagelbearbeitung (Indikationsschlüssel DFb)
  • Podologische Komplexbehandlung (Indikationsschlüssel DFc)


Die Heilmittelverodnung kann von Ärzten allerdings nur für Diabetes-Patienten mit folgender Diagnose verordnet werden:


  • Polyneuropathie oder Neurophatie
  • Mikroangiopathie
  • Diabetes mellitus Typ 2 oder Typ 1
  • Diabetisches Fußsyndrom
  • Wagner-Stadium O


Verordnungsmenge:

Erstverordnung für maximal drei podologische Komplexbehandlungen, Folgeverordnung für maximal sechs podologische Komplexbehandlungen.

Preise:

Verordnungsgebühr: 10,00 Euro. Zuzahlung in Höhe von 10% pro Behandlung, wenn keine Befreiung besteht. Die Preise werden von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegt.

Hinweise zu Verordnung:

Wenn der Arzt für Sie eine Heilmittelverordnung ausgestellt hat, dann achten Sie bitte auf folgende drei Punkte:

  • Ist die Verordnung korrekt ausgestellt? Gelegentlich kommt es bei der Ausstellung der Verordnung zu Fehlern, insbesondere beim Indikationsschlüssel, für den es nur drei gültige Werte gibt: DFa, DFb oder DFc (zur Bedeutung siehe => Leistungen).
  • Vergessen wird manchmal auch , das Feld "Anzahl pro Woche" auszufüllen. Bitte unter die Zeile podologische Komplexbehnadlung den Text: Frequenz: alle 4-6 Wochen.
  • Auch die Diagnose vom Arzt eintragen lassen.


Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Behandlungstermin. Die Krankenkassen geben vor, dass die Erstbehandlung spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung erfolgen muss. Falls auf der Verordnung ein Datum im Feld "Behandlungstermin spätestens am" eingetragen ist, muss dieses beachtet werden. Am Besten vereinbaren Sie umgehend einen Termin für Ihre Behandlung, sobald Sie eine Verordnung erhalten haben.


Zuzahlung des Versicherten oder Befreiung von der Behandlungskosten: Auch hier bei der Heilmittelverordnung darauf achten, dass das richtige Feld angekreuzt ist. Die Abgabe der Leistung ist nicht quartalsgebunden.

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